Inventarwesen
Steuerinventar
Bei Tod einer Person haben die erbberechtigten Personen steuerlich verschiedene Besonderheiten zu beachten:
Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Das gilt auch für die Steuererklärung UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT der verstorbenen Person. Die Erbberechtigten sind zudem verpflichtet, vor der Verteilung des Nachlasses die Steuern der verstorbenen Person zu bezahlen. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Von der Erstellung dieses Inventars kann nur in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit abgesehen werden. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.
Das Vermögen per Todestag wird in der Steuererklärung UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT ausgewiesen. Die Angaben in dieser Steuererklärung können auch für die Inventarisierung beigezogen werden.
Verfügungssperre
Die erbberechtigten Personen und die Verwalter bzw. Verwalterinnen von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.
Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörden.
Haftung
Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die Steuern bezahlt sind. Die Haftung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.
Die Haftung entfällt, wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt Sektion Spezialsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, anhand des Inventars vergewissert hat, dass keine Steuerforderungen mehr offen sind.
Bussen bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung
Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, kann mit einer Busse bis zu CHF 10’000.00 bestraft werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis CHF 50’000.00. Gebüsst werden können die erbberechtigten Personen, deren Vertreterin bzw. Vertreter, Willensvollstreckerin bzw. Willensvollstrecker wie auch Drittpersonen.
Die Anstiftung und Gehilfenschaft sowie der Versuch zur Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten sind ebenfalls strafbar.
Erbschaftsinventare
Als Erbschaftsinventare kennt das Zivilrecht das öffentliche Inventar und das Sicherungsinventar.
Jede erbberechtigte Person, welche die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, kann beim Bezirksgericht (mit Wirkung für alle erbberechtigten Personen) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf verlangen. Das Begehren muss innerhalb eines Monats nach dem Todesfall gestellt werden.
In folgenden Fällen wird ein Sicherungsinventar errichtet:
- bei einer Nacherbeneinsetzung;
- wenn eine erbberechtigte Person zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht;
- wenn eine erbberechtigte Person dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
- wenn eine erbberechtigte Person die Aufnahme des Sicherungsinventars verlangt.
Die vollständige Wegleitung zur unterjährigen Steuererklärung können Sie hier downloaden.
Kontakte
Veranlagung "Unterjährige Steuerpflicht"
Abteilung Steuern
Kontaktperson: Vanessa Fiorellino
Telefon: 062 789 81 48
E-Mail: inventare@oftringen.ch
Inventarisierung
Gemeindekanzlei / Inventare und Erbsteuern
Kontaktperson: Jacqueline Gloor
Telefon: 062 789 82 05
E-Mail: inventare@oftringen.ch
Testament
Amtliche Hinterlegungsstelle:
Bezirksgericht Zofingen
Untere Grabenstrasse 30
4800 Zofingen
Telefon 062 745 12 33
Fax 062 745 12 60