Nachbarrecht
Nachbarrecht
Abstandsvorschriften für Einfriedigungen, Bäume und Sträucher gegenüber privaten Gärten, Baumgärten oder Weiden
(Auszug aus dem kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB])
(Auszug aus dem kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB])
Absatz 1
Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1.8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1.8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
Absatz 2
Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen Grünhecken einen Grenzabstand von 0.6 m ab Heckenrand einhalten.
Absatz 1
Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände:
Absatz 2
In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von
Absatz 3
Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0.5 m.
Absatz 4
Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle Pflanzen um je 2 m.
Absatz 5
In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0.6 m von der Grenze zurückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist.
Absatz 1
Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken- beziehungsweise Gehölzrand einhalten.
Absatz 1
Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.
Absatz 1
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.
Absatz 2
Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer Ersatz zu leisten.
Die Abstandsvorschriften für Einfriedigungen, Bäume und Sträucher gegenüber privaten Gärten, Baumgärten oder Weiden sind nicht im Baurecht, also nicht im öffentlichen Recht geregelt. Eventuelle Klagen sind deshalb auf dem Zivilrechtsweg, und nicht beim Gemeinderat einzureichen.
Bei allfälligen Fragen empfehlen wir Ihnen, von der unentgeltlichen Rechtsauskunft in der Gemeinde Oftringen Gebrauch zu machen.