Kindesschutz
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das seit dem Jahr 1912 praktisch unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht wurde vom Bund grundlegend verändert und das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft.
Das neue Bundesrecht ist wesentlich anspruchsvoller, weshalb den Kantonen vorgeschrieben wurde, dass künftig interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden (Personen aus verschiedenen Fachbereichen) mit mindestens drei Mitgliedern die Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht fällen müssen.
Der Gemeinderat, welcher die Funktion der Vormundschaftsbehörde im Kanton Aargau während Jahrzehnten ausübte, nimmt diese Rolle ab 2013 nicht mehr wahr.
Der Kanton Aargau entschied, für diese Aufgabe sogenannte Familiengerichte an den elf bestehenden Bezirksgerichten zu schaffen. Dieser Lösung hat die Aargauische Stimmbevölkerung am 11. März 2012 mit grosser Mehrheit zugestimmt.
Es gibt keine Vormundschaften und Beiratschaften mehr, sondern nur noch Beistandschaften.
Auch wenn der Gemeinderat seine Funktion als Vormundschaftsbehörde verliert, werden die Gemeinden nach wie vor für die vormundschaftlichen Abklärungen und die Führung der Mandate zuständig bleiben. Die Gemeinden wurden dazu angewiesen, Berufsbeistände zur Verfügung zu stellen. Diese Funktion wird wie bisher durch die Sozialarbeitenden der Sozialen Dienste in Oftringen sichergestellt. Die Gemeinden tätigen für das Familiengericht Abklärungen, verfassen Stellungnahmen und leiten auch Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter.
Für die Gemeinde Oftringen ist das Familiengericht Zofingen (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zuständig:
Bezirksgericht
Familiengericht
Untere Grabenstrasse 30
4800 Zofingen
Telefon 062 745 12 35
E-Mail senden
Gemeinde Oftringen:
Soziale Dienste Oftringen
Tel. 062 789 82 20
E-Mail senden
Links:
Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton Aargau
Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Aargau