Fakultatives Referendum
Im Bund (Art. 141 ff. Bundesverfassung)
Im Bund (Art. 141 ff. Bundesverfassung)
Auf Verlangen von 50’000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen innert 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung werden zur Abstimmung vorgelegt:
- Bundesgesetze
- Dringlich erklärte Bundesbeschlüsse, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt
- Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
- Völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert
Platzhalter
Im Kanton (§ 63 Verfassung des Kantons Aargau / § 40 ff. Gesetz über die politischen Rechte)
Im Kanton (§ 63 Verfassung des Kantons Aargau / § 40 ff. Gesetz über die politischen Rechte)
Auf Verlangen von 3’000 Stimmberechtigten innert 90 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung werden zur Abstimmung vorgelegt:
- Gesetze
- Die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, wenn sie verbindlich sind
- Die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge
- Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 5 Mio. oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 0.5 Mio.
- Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen
- Weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates
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In der Gemeinde (§ 15 der Gemeindeordnung)
In der Gemeinde (§ 15 der Gemeindeordnung)
Auf Verlangen von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung werden zur Abstimmung vorgelegt:
- Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung
Ein entsprechendes Merkblatt "Referendum und Initiative" finden Sie im Online-Schalter.