Einbürgerung
Kontaktstellen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktstellen:
Einwohnerdienste
Zürichstrasse 30
4665 Oftringen
Telefon 062 789 81 00
E-Mail senden
Gemeindekanzlei
Zürichstrasse 30
4665 Oftringen
Telefon 062 789 82 00
E-Mail senden
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Schweizerinnen und Schweizer (Gemeindebürgerrecht, § 10 KBüG)
Schweizerinnen und Schweizer (Gemeindebürgerrecht, § 10 KBüG)
Voraussetzungen
- minimale Wohnsitzdauer von 3 Jahren ohne Unterbruch in Oftringen
- guter Leumund
- keine hängigen Strafverfahren
- keine Betreibungen
- keine Steuerschulden und/oder Steuerrückstände
Verfahren
- Einreichung des Gesuchsformulars mit den erforderlichen Ausweisen und Bescheinigungen bei den Einwohnerdiensten
- Prüfung der Voraussetzungen und der Gesuchsunterlagen
- Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht von Oftringen durch den Gemeinderat
Gebühren
Nichterwerbende CHF 200.00
Erwerbende CHF 300.00
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Schweizerinnen und Schweizer (Ortsbürgerrecht, § 6 ObüG)
Schweizerinnen und Schweizer (Ortsbürgerrecht, § 6 ObüG)
Voraussetzungen
Besitz des Gemeindebürgerrechts von Oftringen
Verfahren
- Einreichung des Gesuchs in Briefform beim Gemeinderat
- Prüfung der Voraussetzungen
- Antrag des Gemeinderates an die Ortsbürgergemeindeversammlung
- Entscheid über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Oftringen durch die Ortsbürgergemeindeversammlung
Gebühren
maximal CHF 300.00
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Ausländerinnen und Ausländer (Ordentliche Einbürgerung, Art. 12 ff BüG / § 3 ff KBüG)
Ausländerinnen und Ausländer (Ordentliche Einbürgerung, Art. 12 ff BüG / § 3 ff KBüG)
Das Merkblatt zur Vorbereitung auf die ordentliche Einbürgerung der Gemeinde Oftringen finden Sie im Online-Schalter
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Ausländerinnen und Ausländer (Erleichterte Einbürgerung, Art. 21 Absatz 1 BüG)
Ausländerinnen und Ausländer (Erleichterte Einbürgerung, Art. 21 Absatz 1 BüG)
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie ingesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
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Ausländerinnen und Ausländer (Erleichterte Einbürgerungen der dritten Ausländergeneration, Art. 24a, 51a BüG)
Ausländerinnen und Ausländer (Erleichterte Einbürgerungen der dritten Ausländergeneration, Art. 24a, 51a BüG)
Voraussetzungen
Verfahren
Einreichung des Gesuchsformulars mit den erforderlichen Ausweisen und Bescheinigungen beim Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Entscheid über die Einbürgerung durch das Bundesamt für Migration BFM nach Anhörung des Kantons.
Gebühren
CHF 500.00 für volljährige Personen
CHF 250.00 für minderjährige Personen