Initiative
Im Bund (Art. 138 ff. der Bundesverfassung)
Im Bund (Art. 138 ff. der Bundesverfassung)
Von mindestens 100’000 Stimmberechtigten innert 18 Monaten seit der Veröffentlichung im Bundesblatt kann das Begehren auf Total- oder Partialrevision der Bundesverfassung gestellt werden.
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Im Kanton (§ 64 und § 65 der Kantonsverfassung / § 54 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte)
Im Kanton (§ 64 und § 65 der Kantonsverfassung / § 54 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte)
Von mindestens 3’000 Stimmberechtigten innert 12 Monaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt können Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes gestellt werden.
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In der Gemeinde (§ 22 Abs. 2 des Gemeindegesetzes)
In der Gemeinde (§ 22 Abs. 2 des Gemeindegesetzes)
Von einem Zehntel der Stimmberechtigten kann mit einem begründeten schriftlichen Begehren die Behandlung eines Gegenstandes in der Gemeindeversammlung verlangt werden. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.
Ein entsprechendes Merkblatt "Referendum und Initiative" finden Sie im Online-Schalter.