Bauen
Bauen
Raumplanung
Informationen zur Raumplanung der Gemeinde Oftringen finden Sie unter folgendem Link:
Bautenbegriff und Baubewilligungspflicht
(wir verweisen diesbezüglich auch auf die §§ 6 und 59 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau; Baugesetz)
Bauten
Bauten im Sinne des kantonalen Baugesetzes sind:
- alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;
- Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise und dergleichen;
- Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;
- Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;
- Steinbrüche, Kies- und andere Gruben;
- Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung;
- Ablagerungen und Deponien;
- Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.
Baubewilligungspflicht
Alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Befreiung von der Baubewilligungspflicht
(wir verweisen diesbezüglich auch auf § 49 der Bauverordnung des Kantons Aargau)
Im ganzen Gemeindegebiet
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet
- herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe,
- Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m,
- Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,
- verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,
- Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker,
- Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen,
- Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2,
- einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen,
- Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche,
- Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr.
In den Bauzonen
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen
- Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe,
- Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt,
- Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2,
- Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wie z. B. Gerätehäuschen und Fahrradunterstände,
- bis zu einer Dauer von zwei Monaten
--> Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände,
--> einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
Unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,5 m2, welche innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der "Richtlinie über Strassenreklamen" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Mai 2011 erfüllen und dürfen bei
- Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
- Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
- anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
Wichtig zu wissen
Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie vorstehend umschrieben, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden. Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.
Baugesuchseingabe
Ordentliches Verfahren mit Publikation und öffentlicher Auflage
Für baubewilligungspflichtige Bauvorhaben ist bei der Abteilung Bauen Planen Umwelt ein Baugesuch einzureichen. Nebst dem Gesuchsformular sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne und weitere Unterlagen gemäss "Checkliste für die Einreichung eines Baugesuches" einzureichen. Bei heiklen Bauvorhaben wird der Bauherrschaft empfohlen, frühzeitig mit der Abteilung Bauen Planen Umwelt Kontakt aufzunehmen.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren ohne Publikation und öffentliche Auflage
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt
- Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen,
- Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig,
- Solaranlagen bis 200 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die dazugehörigen Installationen, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden, die ausserhalb Landschaftsschutzzonen und geschützter Dorf- und Altstadtkerne liegen, sich nicht in der Umgebung eines Denkmals befinden und auch selber nicht unter kommunalen oder kantonalen Schutz gestellt sind oder gestellt werden sollen. Ausserhalb Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung nötig.
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren kann unter folgenden Voraussetzungen ohne Publikation und öffentliche Auflage angewendet werden:
- Die rechtmässigen Eigentümer aller an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücke bestätigen schriftlich (auf den Baugesuchsplänen selbst oder aber auf einem mit dem Baugesuch einzureichenden separaten Schriftstück), dass sie alle Baugesuchspläne eingesehen haben und mit dem Bauvorhaben einverstanden sind;
- Dem Baugesuch sind die gleichen Unterlagen wie beim ordentlichen Verfahren mit Publikation und öffentlicher Auflage beizulegen.
Wichtig zu wissen
Wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und das vereinfachte Baubewilligungsverfahren ohne Publikation und öffentliche Auflage angewendet werden kann,
- verringert sich die Behandlungsdauer des Baugesuches um ca. 30 Tage;
- entfallen die Publikationskosten;
- erübrigt sich das Aufstellen von Bauprofilen.
Baugesuchsformular und Checkliste für die Einreichung eines Baugesuches
Baugesuchsformular - PDF |
0.22 MB |
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Baugesuchsformular - Word |
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Baugesuchsverfahren, Formular vereinfachtes Verfahren - PDF |
0.02 MB |
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Baugesuchsverfahren, Formular vereinfachtes Verfahren - Word |
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Baugesuchsverfahren, Formular Näherbau-/Grenzbaurecht - PDF |
0.02 MB |
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Baugesuchsverfahren, Formular Näherbau-/Grenzbaurecht - Word |
0.03 MB |
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Checkliste für die Einreichung eines Baugesuchs |
0.41 MB |
Öffentliche Baugesuchsauflage
Mit Anwahl des untenstehenden Links gelangen Sie zur öffentlichen Auflage der Baugesuche.
Entscheid
Formelle Prüfung
Die Abteilung Bauen Planen Umwelt prüft das eigereichte Baugesuch formell. Fehlende Unterlagen werden eingefordert. Wird der geplante Bau korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, wird es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Allgemeiner Anzeiger) veröffentlicht.
Auflage der Baugesuche
Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Während dieser Zeit können Betroffene, welche ein eigenes, schutzwürdiges Interesse geltend machen können, gegen das Bauvorhaben Einwendungen erheben. Die Einwendungen werden zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der Bauherrschaft zur Stellungnahme überwiesen. In der Regel werden dann Einigungsverhandlungen durchgeführt.
Je nach Besonderheit und Art des Bauvorhabens müssen die Baugesuche auch kantonalen und eidgenössichen Amtsstellen zur Genenhmigung eingereicht werden, wobei die diesbezüglichen Auflagen der Bauherrschaft zusammen mit der Baubewilligung eröffnet werden. Die Abteilung für Baubewilligungen ist die Anlaufstelle für alle Baugesuche, bei denen eine Mitbeurteilung durch den Kanton erforderlich ist.
Nach der öffentlichen Auflage, der materiellen Prüfung duch die Abteilung Bauen Planen Umwelt sowie der Durchführung allfälliger Einigungsverhandlungen entscheidet der Gemeinderat sowohl über das Baugesuch als auch über die Einwendungen.
Über Fragen, die für die spätere Baubewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens grundlegend sind, können Vorentscheide eigeholt werden. Es gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren wie bei ordentlichen Baugesuchen.
Baukontrolle
Für die Kontrollen während der Bauausführung ist die Abteilung Bauen Planen Umwelt zuständig. Die gemäss § 40 Absatz 1 ABauV erforderlichen Kontrollen werden aufgrund der einzureichenden Meldekarten durchgeführt. Weiter erfolgen sporadische Kontrollen bezüglich Feuerpolizei sowie Wärme-, Schall- und Umweltschutz.
Bauherrschaft, Grundeigentümer, Architekt, Bauleitung und Unternehmer sind veratwortlich, dass die baupolizeilichen Vorschriften befolgt werden und die Bauten mit den Plänen übereinstimmen. Baubewilligung und Ausübung der Kontrollen begründen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Bei Verstössen gegen die Baupolizeivorschriften kann der Gemeinderat einen Baustopp verhängen. Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über CHF 2'000.00 in Frage, so erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige.
Ablaufschema zum Baugesuchs- und Baubewilligunsverfahren
Mit Anwahl des untenstehenden Links können Sie das Ablaufschema herunterladen.
Kundendienst
Formulare
Der Online-Schalter bietet Ihnen die Möglichkeit
- AGV-Formulare Brandschutz
- AWA-Formulare
- Gasverbund-Formulare
- Tankanlage-Formulare (bewilligungspflichtig)
- Tankanlage-Formulare (nicht bewilligungspflichtig)
- Gasfeuerungs-Formulare
zu bestellen, oder
- Bauzonenpläne
- Bauordnungen
- Gesuchsformulare
- Checklisten für die Einreichung eines Baugesuchs
mit Verweis auf die Rubrik Ortsplanung direkt herunterzuladen.
Öffentlich aufliegende Baugesuche
In der Rubrik Öffentliche Baugesuchsauflage finden Sie alle zurzeit öffentlich aufliegenden Baugesuche.