Feuerwerk
Bewilligungspflicht Feuerwerk
Der Bundesrat hat am 12. Mai 2010 die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 941.411) genehmigt und deren Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010 mit Übergangsfristen auf den 1. Januar 2014 festgelegt.
Ab dem 1. Januar 2014 braucht ein Feuerwerker für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 und T2 einen sogenannten Verwenderausweis. Bei diesem Ausweis handelt es sich um einen Eidg. Fachausweis welcher vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellt wird. Details dazu sind auf der Homepage der Kantonspolizei unter www.ag.ch/kantonspolizei ersichtlich.
Für den Bezug im Bereich der Kategorien 4 und T2 ist neu ab dem 1. Januar 2014 ein Erwerbsschein notwendig. Falls für den Abbrand eine Abbrandbewilligung erteilt wird, ist kein Erwerbsschein für den Bezug notwendig (Artikel 47 Absatz 5 SprstV).
Gestützt auf kantonale Grundlagen ist auch neu ab 1. Januar 2014 im Kanton Aargau der Abbrand von Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und T2 der Bewilligungspflicht unterstellt.
Diese Bewilligungen werden von der Kantonspolizei und der Gemeinde gemeinsam erteilt. Der Bewilligungsantrag ist an die Kantonspolizei zu richten. Das Formular dazu finden sie auf oben erwähnter Homepage.
Die Regelung für den Abbrand von Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 bleibt wie bisher.
Für Fragen steht Ihnen die Fachstelle SIWAS, Tel 056 835 82 43, gerne zur Verfügung. Sie können sich aber auch auf der Homepage www.ag.ch/kantonspolizei über allerlei Details hinsichtlich Pyrotechnik informieren.
Ergänzend regelt § 17 des Polizeireglements der Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Folgendes:
1 Das Abbrennen von privatem Feuerwerk (Kat. 1 bis 3) ist ohne Bewilligung unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nur am 31. Juli/1. August sowie am 31. Dezember/ 1. Januar gestattet. Für alle anderen Tage ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Der Abbrand von Grossfeuerwerk (Kat. 4) und das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dgl. ist bewilligungspflichtig.
3 Wer trotz eines Verbots der Behörden bei extremer Trockenheit Feuerwerk abbrennt oder offenes Feuer entfacht, wird bestraft.