Abstimmungen und Wahlen
Stimmregister
Stimmregister
Das Stimmregister der Gemeinde Oftringen wird durch die Einwohnerdienste geführt und steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
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Zustellung der Unterlagen
Zustellung der Unterlagen
Die Abstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt.
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Stimmabgabe
Stimmabgabe
Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Sie sind handschriftlich auszufüllen bzw. zu ändern.
Die Stimmabgabe kann auf drei Arten erfolgen:
1. Auf dem Postweg
- Die Stimm- und/oder Wahlzettel sind in das amtliche Stimmzettelkuvert zu legen und dieses ist zuzukleben.
- Der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben.
- Stimmrechtsausweis und Stimmzettelkuvert sind in das Zustell- und Antwortkuvert zu legen und so rechtzeitig bei der Post aufzugeben, dass es dem Wahlbüro noch zugestellt werden kann.
2. In den Briefkasten beim Gemeindehaus
- Die Stimm- und/oder Wahlzettel sind in das amtliche Stimmzettelkuvert zu legen und dieses ist zuzukleben.
- Der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben.
- Stimmrechtsausweis und Stimmzettelkuvert sind in das Zustell- und Antwortkuvert zu legen und dieses kann bis am Hauptabstimmungs- und/oder -wahltag, 09.30 Uhr, in den Briefkasten beim Gemeindehaus eingeworfen werden.
3. An der Urne
- Die persönliche Stimmabgabe erfolgt während den festgelegten und auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Urnenöffnungszeiten.
- Ehegatten dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
Urnenstandorte und -öffnungszeiten in der Gemeinde Oftringen
Foyer Mehrzweckhalle
Samstag: 11.00 - 12.00 Uhr
Sonntag: 09.00 - 09.30 Uhr
Schulhaus Küngoldingen
Samstag: 10.45 - 11.15 Uhr
Sonntag: 08.15 - 08.45 Uhr
Schulhaus Sonnmatt
Samstag: 11.30 - 12.00 Uhr
Sonntag: 09.00 - 09.30 Uhr
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Auswertung durch das Wahlbüro
Auswertung durch das Wahlbüro
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch das Wahlbüro. Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Gemeinderates (in der Regel Gemeindeammann oder Vizeammann) vor und als Aktuar amtet der/die Gemeindeschreiber/in oder seine/ihre Stellvertreter/in. Die übrigen neun Mitglieder werden nach § 18 lit. e der Gemeindeordnung von den Stimmberechtigten gewählt. Bei Bedarf kann das Wahlbüro vom Gemeinderat durch den Beizug von Hilfskräften erweitert werden.