Erbbescheinigung
Erbbescheinigung
(ersetzt Erbgangsurkunde und Erbenverzeichnis)
Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Als Grundlage für die Ausstellung einer Erbbescheinigung dient das Verzeichnis der gesetzlichen Erben des Erblassers. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Zuständig für die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers.
Bestellungen richten Sie bitte an das
Bezirksgericht Zofingen
Untere Grabenstrasse 30
Bahnhofplatz
4800 Zofingen
Tel. 062 745 12 33
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 17.00 Uhr
Der Kanton Aargau stellt auf seiner Homepage ein Merkblatt für die Bestellung einer Erbbescheinigung sowie die Anmeldung eines Erbgangs beim Grundbuchamt und das Bestellformular für eine Erbbescheinigung zur Verfügung: