Zuzug | Wegzug
Zu- oder Umzug online melden (eUmzug)
Zu- oder Umzug online melden (eUmzug)
Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie Ihren Zu- oder Umzug schnell und einfach online mit eUmzug:
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Sie sind neu in Oftringen zugezogen
Sie sind neu in Oftringen zugezogen:
Bitte melden Sie uns Ihren Wohnungswechsel persönlich innert 14 Tagen nach Zuzug.
Bei Schweizer Bürger/innen benötigen wir:
- Pass oder Identitätskarte
- Heimatschein (oder Heimatausweis bei Wochenaufenthaltern)
- Mietvertrag
- Familienbüchlein (wenn nicht ledig)
Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir:
- Pass oder Identitätskarte
- Arbeitsvertrag oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (beim Zuzug aus dem Ausland)
- Mietvertrag
- Ausländerausweis (sofern vorhanden)
In Ausnahmefällen kann nach telefonischer Rücksprache mit den Einwohnerdiensten auch ein Termin ausserhalb der Schalteröffnungszeiten vereinbart werden.
Informationen für ausländische Staatsangehörige
Informationen für ausländische Staatsangehörige:
Informationen für einen guten Start am neuen Wohnort!
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Sind Sie innerhalb der Gemeinde Oftringen umgezogen
Sind Sie innerhalb der Gemeinde Oftringen umgezogen:
Bitte melden Sie uns Ihren Wohnungswechsel persönlich/telefonisch innert 14 Tagen oder via eUmzug (online) nach Umzug.
Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir:
- Ausländerausweis
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Wegzug
Wegzug
Bei Schweizer Bürger/innen benötigen wir
Bei Schweizer Bürger/innen benötigen wir:
- Schriftenempfangsschein
Sie erhalten Ihren Heimatschein für die Anmeldung am neuen Niederlassungsort.
Sollte eine persönliche Abmeldung nicht möglich sein, kann diese vor dem Wegzug neben der Möglichkeit von eUmzug auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Dazu benötigen wir von Ihnen:
- Meldebestätigung
- genaues Abmeldedatum
- genaue Angabe des neuen Wohnorts (Strasse, Postleitzahl und Ortschaft)
Den Heimatschein senden wir Ihnen dann mit eingeschriebener Post zu.
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Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir
Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir:
- Ausländerausweis
Sie erhalten einen Wegzugsstempel in Ihren Ausländerausweis für die Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort in der Schweiz. Bei Abmeldung ins Ausland werden wir Ihren Ausländerausweis an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau in Aarau zurückschicken.
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Wegzug online melden (eUmzug)
Wegzug online melden (eUmzug)
Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie Ihren Wegzug schnell und einfach online mit eUmzug:
Drittmeldepflicht Vermieter
Drittmeldepflicht Vermieter
Drittmeldepflicht
Drittmeldepflicht
Gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG (SAR 122.200) sind Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern der Einwohnerdienste zu melden. Dies geschieht heute mehrheitlich per Briefpost oder E-Mail.
Neu wurden zwei Möglichkeiten entwickelt, diese sogenannten Drittmeldungen bequem elektronisch gemäss dem eCH-0012-Standard zu übermitteln:
- Grössere Liegenschaftsverwaltungen können in ihrer Fachapplikation eine Funktion zur Übermittlung der Drittmeldungen integrieren, wenn sie an sedex (secure data exchange, Plattform) angebunden sind. Falls Sie sich für diese Variante entscheiden, bitten wir Sie, Kontakt mit dem Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, Telefon 0800 866 700 oder E-Mail harm@bfs.admin.ch aufzunehmen. Zu Umsetzungsmöglichkeiten in der Fachapplikation kann Ihr Hersteller Auskunft geben. Über weitergehende Informationen zur Drittmeldepflicht kann die Vereinigung der IT-Unternehmen für die Immobilienwirtschaft "Qualipool" Auskunft geben (Telefon 044 455 56 66).
- Kleinere und mittlere Liegenschaftsverwaltungen oder Vermieter sowie Logisgeber können ihre Meldung über den folgenden Weblink absetzen:
www.drittmeldung.ch
Wir bitten Sie, Ihre Meldungen direkt aus Ihrer Applikation oder über den Weblink der Einwohnerkontrolle zuzustellen. Sie helfen uns dabei, die Ein- und Auszüge schneller und medienbruchfrei zu verarbeiten.
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Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländer (Merkblatt)
Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländer (Merkblatt)
- Die Besucherin/der Besucher muss bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung unter Beilage der Reisedokumente einen Visumantrag stellen. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz nachweisen, beizubringen. Seit Inkrafttreten der Schengen-Bestimmungen ist jede Person, die mit einem Visum für einen Aufenthalt von maximal drei Monaten in die Schweiz einreisen möchte, zum Abschluss einer Reiseversicherung verpflichtet. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Visumantrag zur Stellungnahme an die Bundesbehörden weitergeleitet oder aber der Besucherin/dem Besucher eine nummerierte Verpflichtungserklärung des Bundes ausgehändigt.
- Die Besucherin/der Besucher füllt die ausgehändigte Verpflichtungserklärung aus und leitet sie an die garantierende Person (Garantin/Garant) im Kanton Aargau weiter.
- Die Garantin/der Garant ergänzt und unterzeichnet die Verpflichtungserklärung. Falls auf der Verpflichtungserklärung eine durch die Garantin/den Garanten abgeschlossene Reiseversicherung verlangt wird, ist eine solche abzuschliessen (Mindestdeckung: CHF 50'000.-- resp. € 30'000). Anschliessend sind die Unterlagen an die zuständigen Einwohnerdienste zur Prüfung weiterzuleiten.
- Die Einwohnerdienste prüfen insbesondere, ob die Garantin/der Garant im Kanton Aargau ordentlich gemeldet, mündig und in der Lage ist, die Verpflichtungserklärung des Bundes im Notfall vollumfänglich einzuhalten. Falls die Reiseversicherung durch die Garantin/den Garanten abzuschliessen ist, verlangt sie den Versicherungsnachweis und prüft die Mindestdeckung.
- Die Gebühr für die Bestätigung durch die Einwohnerdienste und die Bearbeitung durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau beträgt CHF 60.00 zuzüglich Porto. Die von den Einwohnerdiensten bestätigte Verpflichtungserklärung des Bundes ist dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau zuzustellen.
- Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau prüft die Angaben auf der Verpflichtungserklärung und beurteilt, ob eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise gesichert erscheint. Anschliessend wird die Verpflichtungserklärung mit einer Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung an die zuständige schweizerische Auslandvertretung weitergeleitet. Die Auslandvertretung entscheidet in eigener Kompetenz über die Visumerteilung.
- Nach Mitteilung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau informiert die Garantin/der Garant die Besucherin/den Besucher, dass sie/er sich bei der schweizerischen Auslandvertretung über die Erteilung des Visums erkundigen kann. Im Ablehnungsfall kann dort eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.
- Im Krankheits- oder Todesfall kann eine so genannte Inlandverpflichtungserklärung eingereicht werden. Ein entsprechendes Gesuch kann durch die Garantin/den Garanten gegen Vorlage eines Arztzeugnisses oder Todesscheins beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angefordert werden. Es handelt sich hierbei um ein verkürztes Verfahren.